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   BVerwG, 10.06.1992 - 9 B 176.91   

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BVerwG, 10.06.1992 - 9 B 176.91 (https://dejure.org/1992,6307)
BVerwG, Entscheidung vom 10.06.1992 - 9 B 176.91 (https://dejure.org/1992,6307)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juni 1992 - 9 B 176.91 (https://dejure.org/1992,6307)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen - Verantwortlichkeit des Staates für Verfolgungsmaßnahmen unter ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1992 - 9 B 176.91
    Der Beschwerde ist allerdings einzuräumen, daß zumindest die Feststellung des Berufungsgerichts, die in Flüchtlingslagern lebenden, aus dem Norden des Landes geflüchteten Tamilen müßten dort am Rande des Existenzminimums dahinvegetieren (Urteilsabdruck S. 46), im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141) - trotz zahlreicher Ergänzungen gegenüber früheren Entscheidungen - nicht voll "nachvollziehbar" ist, denn die in den Gründen zitierten Quellen und Berichte enthalten hierzu keine Angaben.

    Auch wenn der Beschwerde einzuräumen ist, daß die näheren Umstände der Inhaftierung und die dafür maßgeblichen Gründe noch konkreter hätten dargestellt und belegt werden können, so entspricht die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts insoweit doch im wesentlichen den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Anforderungen an die "Nachvollziehbarkeit" der richterlichen Überzeugungsbildung (vgl. Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - a.a.O.).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1992 - 9 B 176.91
    Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 75.90 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 138) sowie in der von der Beschwerde genannten Entscheidung im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 315 ) entschieden, daß Voraussetzung für eine vom Staat ausgehende oder ihm zurechenbare asylerhebliche Verfolgung die effektive Gebietsgewalt des Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit ist, so daß es an der Möglichkeit politischer Verfolgung fehlt, solange der Staat bei offenem Bürgerkrieg im umkämpften Gebiet faktisch nurmehr die Rolle einer militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt, als übergreifende effektive Ordnungsmacht aber nicht mehr besteht; anderes gilt nur dann, wenn die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, vollends wenn die Handlungen der staatlichen Kräfte in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten aufständischen Bevölkerungsteils umschlagen.

    Der beschließende Senat hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 74.90 - BVerwGE 87, 152 in Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 315 ) entschieden, daß selbst in der Krisensituation eines (Guerilla-) Bürgerkriegs Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung unter asylrechtlichen Gesichtspunkten in keinem Fall den Einsatz brutaler Gewalt gegenüber Personen rechtfertigen, bei denen keine über allgemeine Merkmale wie Volkszugehörigkeit, Alter und Geschlecht hinausgehenden objektivierbaren Verdachtsmomente bestehen.

  • BVerwG, 01.02.1991 - 9 C 78.90
    Auszug aus BVerwG, 10.06.1992 - 9 B 176.91
    In diesem Fall ist zwar eine Behandlung der Verfahrensrüge als Divergenzrüge in Betracht zu ziehen, da der Bundesbeauftragte die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 1991 - BVerwG 9 C 7.91 u.a. - sowie vom "21. November 1990 - BVerwG 9 C 78.90 u.a. -" (gemeint wohl Urteil vom 1. Februar 1991 - BVerwG 9 C 78.90 u.a. -) und die diesen Entscheidungen seines Erachtens nicht in vollem Umfang Rechnung tragenden Ausführungen des Berufungsgerichts bezeichnet.

    Die von ihm gerügte Feststellung des Berufungsgerichts, ein nach Sri Lanka zurückkehrender Tamile werde angesichts der landesweit schlechten wirtschaftlichen Lage in seinem Herkunftsgebiet "eher" sein Auskommen finden als in den Siedlungsgebieten der weithin tamilenfeindlichen Mehrheitsbevölkerung (Urteilsabdruck S. 46), enthält aber keine Divergenz von den in der Entscheidung des beschließenden Senats vom 1. Februar 1991 - BVerwG 9 C 78.90 u.a. - genannten Grundsätzen.

  • BVerwG, 26.06.1991 - 9 B 83.91

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1992 - 9 B 176.91
    Es kann insoweit dahinstehen, ob der beanstandete Fehler der Beweiswürdigung, wie die Beschwerde meint, als Verfahrensmangel geltend gemacht werden kann oder ob die Beweiswürdigung dem sachlichen Recht zuzuordnen ist (vgl. zu dieser in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einheitlich beantworteten Frage die Nachweise im Beschluß vom 26. Juni 1991 - BVerwG 9 B 83.91 -).

    Davon abgesehen ist dem Berufungsurteil keine von der Würdigung des Einzelfalles losgelöste, der revisionsgerichtlichen Forderung einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung "in abstracto" widersprechende Rechtsauffassung zu entnehmen (vgl. insoweit Beschlüsse vom 26. Juni 1991 - BVerwG 9 B 83.91 - und vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260 sowie Weyreuther, "Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte", Rdnr. 109).

  • BVerwG, 19.06.1991 - 9 C 7.91

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Gefahr politischer

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1992 - 9 B 176.91
    Die von ihr zunächst erhobene Rüge, das Berufungsgericht weiche in der Frage der Verantwortlichkeit des Staates für Verfolgungsmaßnahmen unter Bürgerkriegsverhältnissen vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 1991 - BVerwG 9 C 7.91 u.a. - ab, ist nicht begründet.

    In diesem Fall ist zwar eine Behandlung der Verfahrensrüge als Divergenzrüge in Betracht zu ziehen, da der Bundesbeauftragte die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 1991 - BVerwG 9 C 7.91 u.a. - sowie vom "21. November 1990 - BVerwG 9 C 78.90 u.a. -" (gemeint wohl Urteil vom 1. Februar 1991 - BVerwG 9 C 78.90 u.a. -) und die diesen Entscheidungen seines Erachtens nicht in vollem Umfang Rechnung tragenden Ausführungen des Berufungsgerichts bezeichnet.

  • BVerwG, 09.04.1981 - 8 B 44.81

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Revisionszulassungsgründen -

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1992 - 9 B 176.91
    Ist ein Urteil jedoch auf mehrere je selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluß vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197).
  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1992 - 9 B 176.91
    Der beschließende Senat hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 74.90 - BVerwGE 87, 152 in Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 315 ) entschieden, daß selbst in der Krisensituation eines (Guerilla-) Bürgerkriegs Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung unter asylrechtlichen Gesichtspunkten in keinem Fall den Einsatz brutaler Gewalt gegenüber Personen rechtfertigen, bei denen keine über allgemeine Merkmale wie Volkszugehörigkeit, Alter und Geschlecht hinausgehenden objektivierbaren Verdachtsmomente bestehen.
  • BVerwG, 31.03.1988 - 7 B 46.88

    Divergenz - Abweichung

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1992 - 9 B 176.91
    Davon abgesehen ist dem Berufungsurteil keine von der Würdigung des Einzelfalles losgelöste, der revisionsgerichtlichen Forderung einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung "in abstracto" widersprechende Rechtsauffassung zu entnehmen (vgl. insoweit Beschlüsse vom 26. Juni 1991 - BVerwG 9 B 83.91 - und vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260 sowie Weyreuther, "Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte", Rdnr. 109).
  • BVerwG, 14.08.1962 - V B 83.61

    Geltendmachung einer Ermessensüberschreitung bei nicht aufgrund sachlich

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1992 - 9 B 176.91
    Davon wäre nur dann auszugehen, wenn die Möglichkeit bestände, daß das Berufungsgericht ohne den gerügten Rechtsverstoß zu einer dem Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Entscheidung hätte gelangen können (vgl. Beschluß vom 16. Dezember 1954 - BVerwG 3 C 7.54/3 B 119.54 - BVerwGE 1, 281; Beschluß vom 14. August 1962 - BVerwG 5 B 83.61 - BVerwGE 14, 342 [BVerwG 14.08.1962 - V B 83/61]).
  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 75.90

    Asylrecht: Asylberechtigung eines Tamilen aus Sri Lanka

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1992 - 9 B 176.91
    Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 75.90 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 138) sowie in der von der Beschwerde genannten Entscheidung im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 315 ) entschieden, daß Voraussetzung für eine vom Staat ausgehende oder ihm zurechenbare asylerhebliche Verfolgung die effektive Gebietsgewalt des Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit ist, so daß es an der Möglichkeit politischer Verfolgung fehlt, solange der Staat bei offenem Bürgerkrieg im umkämpften Gebiet faktisch nurmehr die Rolle einer militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt, als übergreifende effektive Ordnungsmacht aber nicht mehr besteht; anderes gilt nur dann, wenn die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, vollends wenn die Handlungen der staatlichen Kräfte in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten aufständischen Bevölkerungsteils umschlagen.
  • BVerwG, 16.12.1954 - III C 7.54
  • VGH Hessen, 09.02.2005 - 5 UE 3197/02

    Sri Lanka, Tamilen, Gruppenverfolgung, LTTE, Interne Fluchtalternative,

    Maßnahmen, die typisch militärisches Gepräge aufweisen, also nicht von Justiz oder Polizei außerhalb der Bürgerkriegsgebiete oder unabhängig von den Kampfhandlungen ergehen, sondern der Bekämpfung des Bürgerkriegsgegners zur Rückeroberung des Gebietes dienen, sind in der Regel keine politische Verfolgung (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 75.90 -, Buchholz 402.25, AsylVfG § 1 Nr. 138 und Beschluss vom 10.06.1992 - 9 B 176.91 -).

    Ein systematisch als Mittel der Kriegsführung eingesetzter Gegenterror der staatlichen Sicherheitskräfte kann auch bei Fehlen einer effektiven Gebietsgewalt politische Verfolgung sein (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 10.06.1992 - 9 B 176.91 -).

  • VGH Hessen, 19.11.2002 - 5 UE 4670/96

    Sri Lanka: keine Gruppenverfolgung der Tamilen

    Maßnahmen, die typisch militärisches Gepräge aufweisen, also nicht von Justiz oder Polizei außerhalb der Bürgerkriegsgebiete oder unabhängig von den Kampfhandlungen ergehen, sondern der Bekämpfung des Bürgerkriegsgegners zur Rückeroberung des Gebietes dienen, sind in der Regel keine politische Verfolgung (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 75.90 -, Buchholz 402.25, AsylVfG § 1 Nr. 138 und Beschluss vom 10.06.1992 - 9 B 176.91 -).

    Ein systematisch als Mittel der Kriegsführung eingesetzter Gegenterror der staatlichen Sicherheitskräfte kann auch bei Fehlen einer effektiven Gebietsgewalt politische Verfolgung sein (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 10.06.1992 - 9 B 176.91 -).

  • VGH Hessen, 03.05.2000 - 5 UE 4657/96

    Sri Lanka: Keine Gruppenverfolgung der Tamilen

    Maßnahmen, die typisch militärisches Gepräge aufweisen, also nicht von Justiz oder Polizei außerhalb der Bürgerkriegsgebiete oder unabhängig von den Kampfhandlungen ergehen, sondern der Bekämpfung des Bürgerkriegsgegners zur Rückeroberung des Gebietes dienen, sind in der Regel keine politische Verfolgung (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 75.90 -, Buchholz 402.25, AsylVfG § 1 Nr. 138 und Beschluss vom 10.06.1992 - 9 B 176.91 -).

    Ein systematisch als Mittel der Kriegsführung eingesetzter Gegenterror der staatlichen Sicherheitskräfte kann auch bei Fehlen einer effektiven Gebietsgewalt politische Verfolgung sein (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 10.06.1992 - 9 B 176.91 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2000 - 21 A 457/98

    Sri Lanka, Tamilen, LTTE, Verdacht der Mitgliedschaft, Haft, Folter,

    Hinsichtlich des Klägers lagen keine über allgemeine Merkmale wie Volkszugehörigkeit und Alter hinausgehenden objektiven Verdachtsmomente vor, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 (154); Beschluss vom 10. Juni 1992 - 9 B 176.91 -.

    Hinsichtlich des Klägers lagen keine über allgemeine Merkmale wie Volkszugehörigkeit und Alter hinausgehenden objektiven Verdachtsmomente vor, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 (154); Beschluss vom 10. Juni 1992 - 9 B 176.91 -.

  • VGH Hessen, 19.11.2002 - 5 UE 4670

    Asylantrag bei gruppengerichteter politischer Verfolgung der Tamilen in Sri

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  • OVG Niedersachsen, 27.05.1998 - 12 L 169/97

    Gruppenverfolgung; Asyl; Gruppengerichtete Verfolgung; Tamilen

    Daher sind Maßnahmen des zur Bürgerkriegspartei gewordenen Staates dann keine politische Verfolgung (im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG), wenn sie - soweit sie typisch militärisches Gepräge aufweisen - der Rückeroberung des an den Bürgerkriegsgegner verlorenen Gebietes dienen, mithin (lediglich) auf die Bekämpfung des Bürgerkriegsgegners im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung ausgerichtet sind (BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, aaO, S. 340 f.; BVerwG, Urt. v. 20.11.1990 - BVerwG 9 C 75.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 138 und Beschl. v. 10.6.1992 - BVerwG 9 B 176.91 -).

    Führen die Sicherheitskräfte nämlich den Kampf in der Weise, daß er auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese Person keinen Widerstand mehr leisten können oder wollen oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, sind also die Maßnahmen der Sicherheitskräfte in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten ausländischen Bevölkerungsteils umgeschlagen, so kann diese als Gegenterror zu bezeichnenden Kampfesweise der staatlichen Sicherheitskräfte auch bei Fehlen einer effektiven Gebietsgewalt politische Verfolgung sein (BVerfG, Beschl. 10.7.1989, aaO, S. 340 f.; BVerwG, Beschl. v. 10.6.1992 - BVerwG 9 B 176.91 -).

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